(3)Absatz 3Sind solche Schreiben an Rechtsbeistände (Abs. 5) oder Betreuungsstellen (Abs. 6) gerichtet oder handelt es sich um Schreiben dieser Personen und Stellen oder um Schreiben öffentlicher Stellen (Abs. 4) an einen Strafgefangenen, so dürfen sie nur in dessen Gegenwart und nurSind solche Schreiben an Rechtsbeistände (Absatz 5,) oder Betreuungsstellen (Absatz 6,) gerichtet oder handelt es sich um Schreiben dieser Personen und Stellen oder um Schreiben öffentlicher Stellen (Absatz 4,) an einen Strafgefangenen, so dürfen sie nur in dessen Gegenwart und nur
aus dem Grunde des Abs. 2 oderaus dem Grunde des Absatz 2, oder
im Falle eines begründeten Verdachts, daß
auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben ist,
der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt oder
der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder der Vorbereitung einer solchen Handlung dient,
geöffnet werden. Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Z 2 lit. b und c; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.geöffnet werden. Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Ziffer 2, Litera b und c; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.