Kurztitel

Strafvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90 b,

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Text

Schriftverkehr mit öffentlichen Stellen,

Rechtsbeiständen und Betreuungsstellen

Paragraph 90 b,

  1. Absatz einsSchreiben, die ein Strafgefangener unter zutreffender Angabe des Absenders an öffentliche Stellen (Absatz 4,), Rechtsbeistände (Absatz 5,) oder Betreuungsstellen (Absatz 6,) richtet, dürfen in einem verschlossenen Umschlag zur Absendung gegeben werden.
  2. Absatz 2Sind solche Schreiben an öffentliche Stellen (Absatz 4,) gerichtet, so dürfen sie nur im Falle eines begründeten und nicht auf andere Weise überprüfbaren Verdachts einer unerlaubten Sendung von Geld oder Gegenständen und nur in Gegenwart des Strafgefangenen geöffnet werden.
  3. Absatz 3Sind solche Schreiben an Rechtsbeistände (Absatz 5,) oder Betreuungsstellen (Absatz 6,) gerichtet oder handelt es sich um Schreiben dieser Personen und Stellen oder um Schreiben öffentlicher Stellen (Absatz 4,) an einen Strafgefangenen, so dürfen sie nur in dessen Gegenwart und nur
    1. Ziffer eins
      aus dem Grunde des Absatz 2, oder
    2. Ziffer 2
      im Falle eines begründeten Verdachts, daß
      1. Litera a
        auf dem Schreiben ein falscher Absender angegeben ist,
      2. Litera b
        der Inhalt des Schreibens eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt darstellt oder
      3. Litera c
        der Inhalt des Schreibens den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht oder der Vorbereitung einer solchen Handlung dient,
    geöffnet werden. Gelesen werden dürfen solche Schreiben nur in den Fällen der Ziffer 2, Litera b und c; soweit sich dabei der Verdacht bestätigt, sind die Schreiben zurückzuhalten.
  4. Absatz 4Als öffentliche Stellen gelten
    1. Ziffer eins
      der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung, inländische allgemeine Vertretungskörper, Gerichte und andere Behörden, die Volksanwaltschaft sowie Angehörige einer dieser Stellen;
    2. Ziffer eins a
      das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union sowie die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften;
    3. Ziffer 2
      der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sowie der nach dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung der Folter eingerichtete Ausschuß;
    4. Ziffer 2 a
      die Internationalen Gerichte (Paragraph eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,) und der Internationale Strafgerichtshof;
    5. Ziffer 3
      bei ausländischen Strafgefangenen auch die konsularische Vertretung ihres Heimatstaates.
  5. Absatz 5Als Rechtsbeistände gelten Rechtsanwälte, Notare, Verteidiger und Wirtschaftstreuhänder.
  6. Absatz 6Als Betreuungsstellen gelten
    1. Ziffer eins
      der Bewährungshelfer des Strafgefangenen, Dienst- und Geschäftsstellen für Bewährungshilfe sowie Vereinigungen, die mit Aufgaben der Bewährungshilfe betraut sind;
    2. Ziffer 2
      allgemein anerkannte Vereinigungen und Einrichtungen, die sich mit der Beratung und Unterstützung von Angehörigen der Strafgefangenen und mit der Entlassenenbetreuung befassen.