Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 g

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 149 g,

  1. Absatz eins,Der Untersuchungsrichter oder die Sicherheitsbehörde hat die Überwachung durchzuführen, ihre Ergebnisse zu prüfen und diejenigen Teile in Bild- oder Schriftform zu übertragen, die für die Untersuchung von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Paragraphen 149 h, Absatz 2, 151, Absatz 2, 152, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).
  2. Absatz 2,Nach Beendigung der Überwachung hat die Sicherheitsbehörde dem Staatsanwalt und dem Untersuchungsrichter über die Überwachung zu berichten; hat der Untersuchungsrichter die Überwachung durchgeführt, so hat er einen Bericht zu erstellen und zu den Akten zu nehmen. In den Fällen des Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist der Bericht auch der Ratskammer zur Kenntnis zu bringen. Ein Bericht über die Überwachung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der zur Durchführung eingesetzten Sicherheitsorgane oder das Gesamtausmaß ihrer Tätigkeit,
    3. Ziffer 3
      die Art und die Anzahl der verwendeten technischen Mittel,
    4. Ziffer 4
      die Anzahl und die Identität der von der Überwachung betroffenen Personen sowie die Mitteilung, gegen welche von ihnen der Verdacht einer strafbaren Handlung bestand,
    5. Ziffer 5
      die Art der im Rahmen einer kriminellen Organisation geplanten strafbaren Handlungen, deren Ausführung verhindert wurde,
    6. Ziffer 6
      die Anzahl und die Identität jener Personen, deren personenbezogene Daten von den Sicherheitsbehörden zur Verhinderung strafbarer Handlungen (Paragraph 149 d, Absatz eins, Ziffer 3,) ermittelt und verarbeitet wurden,
    7. Ziffer 7
      eine zusammenfassende Darstellung, inwieweit sich die der Anordnung der Überwachung zugrundeliegenden Annahmen bestätigt oder erhärtet haben, sowie eine zusammenfassende Darstellung der auf Grund der Überwachung durchgeführten Ermittlungshandlungen.
  3. Absatz 3,Dem Staatsanwalt und dem Beschuldigten ist zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse der Überwachung einzusehen und anzuhören. Soweit berechtigte Interessen Dritter dies erfordern, hat das Gericht jedoch Teile der Ergebnisse, die für das Verfahren nicht von Bedeutung sind, von der Kenntnisnahme durch den Beschuldigten auszunehmen. Dies gilt nicht, soweit während der Hauptverhandlung von den Ergebnissen Gebrauch gemacht wird.
  4. Absatz 4,Die von der Überwachung betroffenen Personen haben das Recht, die in Bild- oder Schriftform übertragenen Ergebnisse der Überwachung insoweit einzusehen, als Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Absatz 6, zustehende Recht sind diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, vom Untersuchungsrichter zu belehren.
  5. Absatz 5,Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Überwachung in Bild- oder Schriftform zu übertragen, wenn diese für die Untersuchung von Bedeutung sind und ihre Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Paragraphen 149 h, Absatz 2, 151, Absatz 2, 152, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).
  6. Absatz 6,Auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten oder von Amts wegen sind in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse der Überwachung zu vernichten, wenn diese für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den von der Überwachung betroffenen Personen zu, insoweit Bilder, auf denen sie dargestellt sind, oder die von ihnen geführten Gespräche betroffen sind.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Schlagworte

Bildform

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033853