Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer eins„Überwachung einer Telekommunikation“ (Paragraph 3, Ziffer 13, TKG)
- Litera adie Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat,
- Litera bdie Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, und
- Litera cdas Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden,
- Ziffer 2„Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation“ jedes durch sie gewonnene Stamm-, Vermittlungs- oder Inhaltsdatum,
- Ziffer 3„Teilnehmeranschluss“ die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet.