Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 149 a

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

28.02.2005

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch fünf. Überwachung einer Telekommunikation

Paragraph 149 a,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      „Überwachung einer Telekommunikation“ (Paragraph 3, Ziffer 13, TKG)
      1. Litera a
        die Feststellung des räumlichen Bereiches, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat,
      2. Litera b
        die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren, und
      3. Litera c
        das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden,
    2. Ziffer 2
      „Ergebnis der Überwachung einer Telekommunikation“ jedes durch sie gewonnene Stamm-, Vermittlungs- oder Inhaltsdatum,
    3. Ziffer 3
      „Teilnehmeranschluss“ die Adresse, welche die technische Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation ist, kennzeichnet.
  2. Absatz 2,Die Überwachung einer Telekommunikation ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und der Inhaber des Teilnehmeranschlusses der Überwachung ausdrücklich zustimmt,
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b auch, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung gefördert werden kann und durch die Überwachung Daten des Verdächtigen ermittelt werden können,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, auch, wenn die Überwachung zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung erforderlich erscheint und
      1. Litera a
        der Inhaber des Teilnehmeranschlusses selbst dringend verdächtig ist, die Tat begangen zu haben, oder
      2. Litera b
        Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine der Tat dringend verdächtige Person den Teilnehmeranschluss benützen oder eine Verbindung mit ihm herstellen werde.
  3. Absatz 3,Eine Überwachung nach Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 eines Teilnehmeranschlusses,
    1. Ziffer eins
      dessen Inhaber ein Medienunternehmen (Paragraph eins, Ziffer 6, des Mediengesetzes) ist, ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass dadurch die Aufklärung einer strafbaren Handlung gefördert werden kann, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,
    2. Ziffer 2
      dessen Inhaber eine Person ist, die gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses befreit ist (Paragraph 152, Absatz 3,), ist nur dann zulässig, wenn diese Person selbst der Tat dringend verdächtig ist.
  4. Absatz 4,Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht.

Schlagworte

Stammdatum, Vermittlungsdatum

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033846