Absatz 2Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den Paragraphen 165,, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307 oder nach den Paragraphen 104, oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.