Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 278,

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Text

Kriminelle Vereinigung

Paragraph 278, (1) Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich an einer solchen als Mitglied beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Eine kriminelle Vereinigung ist ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern der Vereinigung ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, oder Vergehen nach den Paragraphen 165,, 177b, 233 bis 239, 304 oder 307 oder nach den Paragraphen 104, oder 105 des Fremdengesetzes ausgeführt werden.
  2. Absatz 3Als Mitglied beteiligt sich an einer kriminellen Vereinigung, wer im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung eine strafbare Handlung begeht oder sich an ihren Aktivitäten durch die Bereitstellung von Informationen oder Vermögenswerten oder auf andere Weise in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert.
  3. Absatz 4Hat die Vereinigung zu keiner strafbaren Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein Mitglied zu bestrafen, wenn sich die Vereinigung freiwillig auflöst oder sich sonst aus ihrem Verhalten ergibt, dass sie ihr Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist wegen krimineller Vereinigung nicht zu bestrafen, wer freiwillig von der Vereinigung zurücktritt, bevor eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht worden ist; wer an der Vereinigung führend teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3,) oder auf andere Art bewirkt, dass die aus der Vereinigung entstandene Gefahr beseitigt wird.