Absatz einsWer ein Tier
- Ziffer einsroh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
- Ziffer 2aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
- Ziffer 3mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.