Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 222,

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Elfter Abschnitt
Tierquälerei

Tierquälerei

Paragraph 222,

  1. Absatz einsWer ein Tier
    1. Ziffer eins
      roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
    2. Ziffer 2
      aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
    3. Ziffer 3
      mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
    ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
  3. Absatz 3Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.