Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41 a,

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Text

Außerordentliche Strafmilderung bei Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden

Paragraph 41 a,

  1. Absatz einsOffenbart der Täter einer nach den Paragraphen 277,, 278, 278a oder 278b strafbaren Handlung oder einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht, einer Strafverfolgungsbehörde sein Wissen über Tatsachen, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,
    1. Ziffer eins
      die aus der Verabredung, Vereinigung oder Organisation entstandene Gefahr zu beseitigen oder erheblich zu vermindern,
    2. Ziffer 2
      die Aufklärung einer solchen strafbaren Handlung über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zu fördern oder
    3. Ziffer 3
      eine Person auszuforschen, die an einer solchen Verabredung führend teilgenommen hat oder in einer solchen Vereinigung oder Organisation führend tätig war,
    so kann ein gesetzliches Mindestmaß der Strafe nach Maßgabe des Paragraph 41, unterschritten werden, wenn dies der Bedeutung der geoffenbarten Tatsachen im Verhältnis zur Schuld des Täters entspricht. Paragraph 41, Absatz 3, gilt entsprechend.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt für den Beteiligten einer Verabredung, Verbindung Anmerkung, richtig: Vereinigung) oder Organisation, die nach dem Verbotsgesetz strafbar ist, und für den Täter einer strafbaren Handlung, die mit einer solchen Verabredung, Verbindung Anmerkung, richtig: Vereinigung) oder Organisation im Zusammenhang steht, entsprechend.
  3. Absatz 3Bezieht sich das Wissen des Täters auf strafbare Handlungen, für die die österreichischen Strafgesetze nicht gelten, so ist Absatz eins, gleichwohl anzuwenden, soweit die Leistung von Rechtshilfe zulässig wäre.