Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Jugoslawien/BR)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2002,
Artikel 10
01.08.2002