Absatz eins,umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die durch einen Investor einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Letztgenannten veranlagt wurden, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
- Litera aEigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
- Litera bAnteilsrechte, Schuldverschreibungen und jede andere Art von Wertpapieren oder Beteiligungen an einem Unternehmen;
- Litera cAnsprüche auf Geld, Ansprüche auf jede Leistung oder jeder andere vertragliche Anspruch, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
- Litera dgeistige und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Muster sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
- Litera eKonzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, gewährt wurden.