Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002

ereignen vergleiche Paragraph 34, Absatz 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,).

Text

Abschnitt römisch drei

Befreiungsschein

Voraussetzungen

Paragraph 15, (1) Einem Ausländer ist, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er

  1. Ziffer eins
    während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war oder
  2. Ziffer 2
    mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat oder
  3. Ziffer 3
    das letzte volle Schuljahr vor Beendigung seiner Schulpflicht gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in Österreich absolviert hat, über eine Niederlassungsbewilligung verfügt und wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre im Bundesgebiet erwerbstätig war oder
  4. Ziffer 4
    bisher aus den in Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, genannten Gründen nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist und sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
  1. Absatz 2,Der Lauf von Fristen nach Absatz eins, wird durch Zeiten, in denen der Ausländer in seinem Heimatstaat den Wehrdienst oder den Wehrersatzdienst abgeleistet hat, gehemmt.
  2. Absatz 3,Die Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und der dreijährigen Erwerbstätigkeit eines Elternteils gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfällt, wenn der Ehegatte bzw. der erwerbstätige Elternteil verstorben ist.
  3. Absatz 4,Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann nach Anhörung des Regionalbeirates Unterbrechungen der in Absatz eins, Ziffer 4, geforderten Aufenthaltszeiten nachsehen, wenn der Ausländer glaubhaft machen kann, dass er seinen Aufenthalt wegen eines Studiums oder einer damit im Zusammenhang stehenden beruflichen Tätigkeit oder aus sonstigen wichtigen sozialen, familiären oder gesundheitlichen Gründen unterbrochen hat.
  4. Absatz 5,Der Befreiungsschein ist für fünf Jahre auszustellen.
  5. Absatz 6,Der Ablauf des Befreiungsscheines wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses, während der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises gehemmt.