Kurztitel
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,
Beachte
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002
ereignen (vgl. § 34 Abs. 23 idF BGBl. I Nr. 126/2002).ereignen vergleiche Paragraph 34, Absatz 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,).
Text
Abschnitt IIcAbschnitt römisch zwei c
Arbeitserlaubnis
Voraussetzungen und Geltungsbereich
§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer BeschäftigungParagraph 14 a, (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. Zeiten einer Beschäftigung
gemäß § 3 Abs. 5 odergemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder
gemäß § 18 odergemäß Paragraph 18, oder
im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oderim Rahmen eines Kontingents gemäß Paragraph 5, oder
als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oderals Grenzgänger (Paragraph 2, Absatz 7,) oder
auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a,auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß Paragraph 4 a,,
werden nicht berücksichtigt.
(2)Absatz 2,Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß § 14b eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.Die Arbeitserlaubnis berechtigt den Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, in jenem Bundesland, für welches die Arbeitserlaubnis ausgestellt wurde, es sei denn, der Geltungsbereich ist durch eine Verordnung gemäß Paragraph 14 b, eingeschränkt. Der örtliche Geltungsbereich der Arbeitserlaubnis erfaßt bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber alle betroffenen Bundesländer.
(3)Absatz 3,Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei saisonal bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden.
(4)Absatz 4,Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. § 7 Abs. 5 gilt entsprechend.Die Arbeitserlaubnis darf für höchstens zwei Jahre ausgestellt werden. Der Ablauf der Arbeitserlaubnis wird während der Dauer eines Lehrverhältnisses und der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterverwendung gehemmt. Paragraph 7, Absatz 5, gilt entsprechend.