Absatz einsDie Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,
Paragraph 7,
01.01.2003
31.12.2013
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002 ereignen vergleiche Paragraph 34, Absatz 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,).