Ausländerbeschäftigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,
Paragraph 3,
01.01.2003
31.12.2005
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2002
ereignen vergleiche Paragraph 34, Absatz 23, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,).
Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern
Paragraph 3, (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.