Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 298 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Text

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

  1. Absatz eins,umfaßt der Begriff “Investition” alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
    2. Litera b
      Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
    3. Litera c
      Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
    4. Litera d
      geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
    5. Litera e
      öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder die Gewinnung von Naturschätzen.
  2. Absatz 2,bezeichnet der Begriff “Investor”
    1. Litera a
      jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    2. Litera b
      jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;
    3. Litera c
      jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluß ausübt.
  3. Absatz 3,bezeichnet der Begriff “Erträge” diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
  4. Absatz 4,umfaßt der Begriff “Enteignung” auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
  5. Absatz 5,bezeichnet “ohne ungebührliche Verzögerung” jenen Zeitraum, der üblicherweise für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten für den Transfer von Zahlungen erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf ein Monat keinesfalls überschreiten.
  6. Absatz 6,bezeichnet der Begriff “Hoheitsgebiet” das Hoheitsgebiet jeder der beiden Vertragsparteien, über das die betreffende Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte und Hoheitsgewalt ausübt.