Kurztitel

Fremdengesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel

Paragraph 8, (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (Paragraphen 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen. Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.

  1. Absatz 2,Für die Erteilung der befristeten Aufenthaltstitel ist zwischen Erstniederlassungsbewilligung und weiterer Niederlassungsbewilligung sowie zwischen Erstaufenthaltserlaubnis und weiterer Aufenthaltserlaubnis zu unterscheiden.
  2. Absatz 3,Die Behörde hat bei der Ausübung des in Absatz eins, eingeräumten Ermessens jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthaltes des Fremden ausgehend
    1. Ziffer eins
      auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes,
    2. Ziffer 2
      auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange, die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die Volksgesundheit und
    3. Ziffer 3
      auf die besonderen Verhältnisse in dem Land des beabsichtigten Aufenthaltes
    Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.
  4. Absatz 4 a,Eigenberechtigte an Kindes statt angenommene, Fremde dürfen sich bei der Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nur dann auf diese Adoption berufen, wenn die Erlangung und Beibehaltung des Aufenthaltstitels nicht der ausschließliche oder vorwiegende Grund für die Annahme an Kindes statt war.
  5. Absatz 5,Für die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels bedarf es des Nachweises eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft für den Fremden, der sich hier niederlassen will. Dieser Nachweis ist auch für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels erforderlich; er gilt für in Österreich geborene Kinder als erbracht, wenn der Familie die vor der Geburt bewohnte Unterkunft weiterhin zur Verfügung steht.
  6. Absatz 6,Zur Vermeidung der Gefährdung der Volksgesundheit bedarf es zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels der Vorlage eines Gesundheitszeugnisses, das zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 90 Tage ist, soweit nicht anderes bundesgesetzlich oder durch zwischenstaatliche Vereinbarungen bestimmt wird oder die beantragte Aufenthaltsdauer sechs Monate nicht überschreitet.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres ermächtigt, den Inhalt des Gesundheitszeugnisses durch Verordnung festzulegen. Das Gesundheitszeugnis hat Art und Umfang einer anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinne des Paragraph eins, Epidemiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, und einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinne des Paragraph 3, Litera a, des Tuberkulosegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1968,, festzuhalten, die geeignet sind, die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen nachhaltig und ernsthaft zu gefährden.