Fremdengesetz 1997
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
Paragraph 8
01.01.2003
31.12.2005
Erteilung der Einreise- und Aufenthaltstitel
Paragraph 8, (1) Einreise- und Aufenthaltstitel können Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern diese ein gültiges Reisedokument besitzen und kein Versagungsgrund wirksam wird (Paragraphen 10 bis 12). Visa können nur befristet, Aufenthaltstitel auch unbefristet erteilt werden. Visa und befristete Aufenthaltstitel dürfen nur insoweit erteilt werden, als ihre Gültigkeitsdauer jene des Reisedokumentes nicht übersteigt. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes soll jene eines Visums um mindestens drei Monate übersteigen. Sammelvisa dürfen nur Fremden erteilt werden, denen ein Sammelreisepaß ausgestellt wurde.