Absatz eins,Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz
- Ziffer einsgemäß Paragraphen 14 a, oder 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, gegen gänzlichen Entfall des Arbeitsentgeltes oder
- Ziffer 2gemäß Paragraph 32, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609, oder
- Ziffer 3nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gegen gänzlichen Entfall der Bezüge
in Anspruch nehmen, ist auf Antrag des Pflegebedürftigen das Pflegegeld auszuzahlen, sofern keine stationäre Pflege in einer der in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Einrichtungen vorliegt.