VOC-Anlagen-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,
Paragraph 8,
01.09.2002
In Betriebsanlagen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, müssen die Dämpfe organischer Lösungsmittel möglichst nahe an der Entstehungsstelle erfasst und gemäß Paragraph 6, abgeleitet werden. Im Abgas (Paragraph 2, Ziffer eins,) dürfen folgende Emissionsgrenzwerte (als Halbstundenmittelwerte, bezogen auf den jeweils gemessenen O2-Gehalt) nicht überschritten werden:
| Neuanlagen 1) | Altanlagen gemäß Paragraph 11, |
organische Lösungsmittel (mg C/m3) | 100 | 150 |
Staub (mg/m3) 2) | 3 | 5 |
1) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung nicht genehmigte Betriebsanlagen.
2) Gilt nur für VOC-Anlagen, in denen Tätigkeiten der Ziffer 3 bis 7 und 18 gemäß Anhang 1 zu dieser Verordnung durchgeführt werden.
Das Verdünnen des Abgases durch Luft zur Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für organische Lösungsmittel ist zulässig. Die Behörde kann im begründeten Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen auch einen Grenzwert von 150 mg C/m3 für die Emission von organischen Verbindungen im Abgas bescheidmäßig festlegen, wenn der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist, und es durch die Erhöhung des Emissionsgrenzwertes zu keiner Erhöhung des Massenstromes kommt.