genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 10, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch (Paragraph 2, Ziffer 18,) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt, und