Kurztitel

Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung der Emissionen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in gewerblichen Betriebsanlagen (VOC-Anlagen-Verordnung – VAV)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Abkürzung

VAV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für

  1. Ziffer eins
    genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 10, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch (Paragraph 2, Ziffer 18,) über den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt, und
  2. Ziffer 2
    genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 11, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen unter Verwendung organischer Lösungsmittel die im Anhang 1 zu dieser Verordnung genannten Tätigkeiten in einer VOC-Anlage (Paragraph 2, Ziffer 28,) durchgeführt werden und dabei der jährliche Lösungsmittelverbrauch über 0,5 t sowie unter den im Anhang 2 zu dieser Verordnung genannten Schwellenwerten liegt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026

Gesetzesnummer

20002112

Dokumentnummer

NOR40033620