Absatz eins,Der Landeshauptmann ist zuständig für:
- Ziffer einsdie Erteilung von Ermächtigungen:
- Litera aan Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß Paragraph 11, (Prüfungsstellen),
- Litera ban geeignete Einrichtungen zur Ausstellung des Mopedausweises (Paragraph 31,) sowie eines Mopedausweises mit dem Vermerk “vierrädriges Leichtkraftfahrzeug” (Paragraph 31 a,),
- Litera can Fahrschulen und Vereine gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß Paragraph 4 c, Absatz eins, im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist;
- Ziffer 2die Bestellung von Sachverständigen (Paragraph 34,).
Über die gegen Bescheide des Landeshauptmannes eingebrachten Berufungen haben die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern zu entscheiden.