Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Text

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

Paragraph 3, (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

  1. Absatz 2,Einer Zulassung bedürfen nicht
    1. Ziffer eins
      die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und
    2. Ziffer 2
      die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.
  2. Absatz 3,Ein neuer Wirkstoff, der zu einem in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zweck bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kommission und den Mitgliedstaaten Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang römisch zwei der Richtlinie 91/414/EWG genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 91/414/EWG mit einer Erklärung übermittelt worden sind, daß der Wirkstoff zu einem in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zweck bestimmt ist.
  3. Absatz 4,Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß Paragraph 12, Absatz 10, zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß Paragraph 25,