Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18,

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Gebühren

Paragraph 18,

  1. Absatz einsFür die Tätigkeit der Behörde ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, welche diese Tätigkeit durchgeführt hat.
  2. Absatz 2Anläßlich der Überwachung (Paragraph 16,) ist – abgesehen von etwaigen Straffolgen – eine Gebühr gemäß Absatz eins, nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurden.
  3. Absatz 3Wenn Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033504