Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Aufzeichnungen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsInhaber von Betrieben, die Vermehrungsgut in Verkehr bringen (Versorger), sind verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich der Ernteertrag oder die sonstige Herkunft und der Verbleib des Vermehrungsgutes einwandfrei feststellen läßt. Versorger, die genetisch veränderte Sorten in Verkehr bringen, sind weiters verpflichtet, diese in ihrem Rebsortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert zu kennzeichnen und den Zweck der Veränderung anzugeben.
  2. Absatz 2Etiketten sind 18 Monate, sonstige Aufzeichnungen sieben Jahre lang aufzubewahren.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung vorschreiben, daß für die Aufzeichnungen bestimmte Formblätter zu verwenden sind.
  4. Absatz 4Paragraph 16, sowie die Absatz eins bis 3 gelten auch bei der Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b,

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033503