Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Etikett

Paragraph 13,

  1. Absatz einsPackungen und Bündel von Vermehrungsgut sind an der Außenseite mit einem amtlichen Etikett in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft zu versehen. Die Befestigung hat durch den Verschluß gesichert zu sein.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Angaben, Mindestgrößen und Farben der Etiketten sowie die Voraussetzungen für die Etikettierung mehrerer Packungen oder Bündel von Reben sowie die Beifügung eines Begleitdokuments und dessen Inhalt festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033500