Kurztitel

Rebenverkehrsgesetz 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verschluß

Paragraph 12,

  1. Absatz einsPackungen und Bündel von Vermehrungsgut sind so zu verschließen, daß sie nicht geöffnet werden können, ohne daß das Verschlußsystem verletzt wird oder daß das in Paragraph 13, Absatz eins, vorgesehene Etikett oder – im Falle von Verpackungen – die Verpackung Spuren einer Manipulation zeigen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Anforderungen an die Verschließung, die Ausführung der Verschlusssysteme und die Voraussetzungen für eine Wiederverschließung festzulegen.

Schlagworte

Vorstufenvermehrungsgut

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033499