Absatz einsVorstufenvermehrungsgut hat für die Anerkennung folgende Anforderungen zu erfüllen:
- Ziffer einses wurde unter Verantwortung des Züchters nach den Regeln der systematischen Erhaltungszucht (Klonenzüchtung) im Hinblick auf die Erhaltung der Echtheit der Sorte und gegebenenfalls des Klons sowie die Verhütung von Krankheiten aus Ausgangspflanzen gewonnen,
- Ziffer 2es dient zur Anlage von Mutterrebenbeständen zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut (Vorstufenanlagen) oder von Zertifiziertem Vermehrungsgut (Basisanlagen) und
- Ziffer 3der Mutterrebenbestand, aus dem es gewonnen wurde (Ausgangspflanzen), und das Vermehrungsgut erfüllen die Voraussetzungen, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.