Absatz einsVermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,
- Ziffer einswenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder
- Ziffer 2wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist oder dessen Verkehrsfähigkeit nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beschränkt ist, um amtlich kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.