Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
- Ziffer einsim Rahmen der Registerprüfung
- Litera aunterscheidbar,
- Litera bhomogen und
- Litera cbeständig ist,
- Ziffer 2im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
- Ziffer 3eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.