Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
- Ziffer einsjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
- Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für die Bewilligung erfüllt sind.