Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Text

6. Abschnitt
Versuchssaatgut

Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
    1. Ziffer eins
      jene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für die Bewilligung erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      jene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
  3. Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Absatz eins, bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
    2. Ziffer 2
      es artenecht ist,
    3. Ziffer 3
      es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Absatz eins, entspricht,
    4. Ziffer 4
      eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
    5. Ziffer 5
      es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
  4. Absatz 4,Die Zulassung gemäß Absatz 3, ist im Falle von gentechnisch veränderten Sorten nur dann zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden und
    2. Ziffer 2
      alle Maßnahmen gemäß der RL 90/220/EWG getroffen worden sind, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Umwelt zu vermeiden.