Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgutmischungen auf Antrag zuzulassen, wenn
- Ziffer eins
- Litera adie Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt sind, im Inland plombiert werden oder
- Litera bdie Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft bestimmt sind, in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat plombiert werden, oder
- Litera cdie Saatgutmischungen, die zur Erhaltung von pflanzengenetischen Ressourcen bestimmt sind,
- Ziffer 2sie Saatgut von im Artenverzeichnis angeführten Arten enthalten und sie den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen,
- Ziffer 3das Saatgut vor dem Mischen
- Litera aanerkannt wurde oder
- Litera bals Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen wurde oder
- Litera cals Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf,
- Ziffer 4im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder für eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97 vorgelegt wurden.