Absatz eins,Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
- Ziffer einsseinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
- Ziffer 2
- Litera aZüchter ist oder
- Litera brechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.