Kurztitel

Saatgutgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

15.07.2004

Text

2. HAUPTSTÜCK

Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut

1. Abschnitt
Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut

Antrag

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        Züchter ist oder
      2. Litera b
        rechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
    2. Ziffer 2
      Art und Sorte des Saatgutes,
    3. Ziffer 3
      Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
    4. Ziffer 4
      Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
    5. Ziffer 5
      Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
    6. Ziffer 6
      Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
    8. Ziffer 8
      Nachweise darüber, daß
      1. Litera a
        die Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
      2. Litera b
        die Voraussetzungen des Paragraph 18, vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
    9. Ziffer 9
      Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
    10. Ziffer 10
      im Falle von gentechnisch verändertem Saatgut alle relevanten Angaben und Unterlagen über das Vorliegen des gentechnisch veränderten Organismus und über die bereits erfolgte Zulassung nach der RL 90/220/EWG und, sofern dieses Saatgut für ein neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, über die bereits erfolgte Zulassung nach der VO (EG) Nr. 258/97.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.