Absatz 2,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Mautordnung auf Verlangen jedermann gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden.
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,
Paragraph 16
01.01.2003
13.11.2007
Verlautbarung
Paragraph 16, (1) Die Mautordnung ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Internet zu verlautbaren und muss frei von Sondergebühren jederzeit ohne Identitätsnachweis zugänglich sein.