- Ziffer einsKraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH;
- Ziffer 2Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen:140 vH;
- Ziffer 3Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.
Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,
Paragraph 9
01.01.2003
23.02.2006
Mauttarife
Paragraph 9, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen für die fahrleistungsabhängige Maut durch Verordnung fest. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat entsprechende Vorschläge zu erstellen.