Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,
Paragraph 21,
01.01.2003
Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird.