Kurztitel

Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Text

Verschlossene Verpackungen

Paragraph 21,

Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden. Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen der Verpackung unbrauchbar wird.