Kurztitel

Bundesbediensteten-Sozialplangesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Text

Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 12,

  1. Absatz einsEin einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des Karenzurlaubes
    1. Ziffer eins
      der angebotenen Karenzierung und
    2. Ziffer 2
      der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,
    schriftlich zustimmt. Der Zustimmung nach Ziffer eins, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
  2. Absatz eins aEine in Aussicht genommene Karenzierung nach Absatz eins, ist dem Vertragsbediensteten möglichst drei Monate vor dem beabsichtigten Zeitpunkt der Karenzierung mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass das Vorruhestandsgeld im Fall der schriftlichen Zustimmung zur Karenzierung innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung 80%, ansonsten 75% des Monatsbezugs beträgt.
  3. Absatz 2Auf Karenzurlaube nach Absatz eins, sind die Paragraphen 29 b bis 29d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, nicht anzuwenden. Sie sind für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.
  4. Absatz 3Der Vertragsbedienstete kann die Zustimmung zur einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses nach Absatz eins, Ziffer 2, nicht widerrufen. Das Dienstverhältnis gilt mit Ablauf des vor dem Stichtag liegenden Tages als einverständlich aufgelöst. Hinsichtlich der Abfertigung gilt die einverständliche Auflösung als Kündigung durch den Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3 b, Ziffer eins, Litera b, des VBG.