Absatz einsEin einer ausgegliederten Einrichtung zur dauernden Dienstleistung zugewiesener Vertragsbediensteter kann frühestens mit dem Tag, der fünf Jahre vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt liegt, zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189, erfüllt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und der Vertragsbedienstete vor Antritt des Karenzurlaubes
- Ziffer einsder angebotenen Karenzierung und
- Ziffer 2der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zu demjenigen vor dem Stichtag (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG), zu dem er die gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG erfüllt, liegenden Monatsletzten,
schriftlich zustimmt. Der Zustimmung nach Ziffer eins, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.