Absatz eins,Militärische Organe nach diesem Bundesgesetz sind
- Ziffer einsSoldaten und
- Ziffer 2Angehörige der Heeresverwaltung, wenn diese Organe ermächtigt sind, Befugnisse nach diesem Bundesgesetz auszuüben,
soweit diese Personen mit der Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung betraut sind.