Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Anwendung des BMVG
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,
Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der
Mitarbeitervorsorge-Kasse
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für Bedienstete durch
der Parlamentsdirektion den Präsidenten des Nationalrates
des Rechnungshofes den Präsidenten des Rechnungshofes
der Volksanwaltschaft den Vorsitzenden der
Volksanwaltschaft
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nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
§ 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nichtParagraph 6, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 47, BMVG sind nicht
anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.Absatz eins, ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.