Vertragsbedienstetengesetz 1948
Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
Paragraph 3 a,
01.07.2002
Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre.