Kurztitel

Munitionslagergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 736 aus 1995, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2002

Außerkrafttretensdatum

11.03.2003

Abkürzung

MunLG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Zuständigkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
    1. Ziffer eins
      dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
    2. Ziffer 2
      in allen übrigen Fällen dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2,Zuständiges Bezirksgericht nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Bezirksgerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR40033103