Absatz einsDas Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (Paragraph 25,) für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
Paragraph 38,
01.07.2002
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,