Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38,

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,

Text

Befriedigung der Ansprüche

Paragraph 38,

  1. Absatz einsDas Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (Paragraph 25,) für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.
  2. Absatz 2Die Anwartschaftsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Absatz eins, ermittelten Stand ihres Kontos Anspruch.
  3. Absatz 3Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Absatz 2, nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.