Absatz eins,Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der MV-Kasse für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
Paragraph 34
01.07.2002
31.12.2007
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,