Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,

Text

4. Abschnitt
Schutzbestimmungen

Haftungsverhältnisse

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der MV-Kasse für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen wirksam begründet wurden, kann nur auf dieses Exekution geführt werden.
  2. Absatz 2,Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten, die von der MV-Kasse nicht für das der von ihr verwalteten Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet wurden, kann auf dieses nicht Exekution geführt werden.