Kurztitel

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,

Text

2. Teil

1. Abschnitt
Organisation der Mitarbeitervorsorgekasse

Mitarbeitervorsorgekassen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, Bankwesengesetz - BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,; Mitarbeitervorsorgekassengeschäft) ist eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.
  2. Absatz 2,Die der MV-Kasse überwiesenen Abfertigungsbeiträge stehen im Eigentum der MV-Kasse, die diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet (offene Verwaltungstreuhand).
  3. Absatz 3,Die gesetzliche Interessenvertretung der MV-Kassen hat für jede MV-Kasse eine MVK-Leitzahl zu vergeben und diese sowie die Firma der MV-Kasse und allfällige Änderungen dieser Daten dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger bekannt zu geben.