Absatz eins,Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung.
Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
Paragraph 14
01.07.2002
31.12.2004
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,