Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,
Paragraph 8,
01.07.2002
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 46,
Die Abtretung oder Verpfändung von Abfertigungsanwartschaften im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, ist rechtsunwirksam, soweit der Anwartschaftsberechtigte darüber nicht als Abfertigungsanspruch verfügen kann. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896.