Kurztitel
Auslandseinsatzgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 55/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,
Text
Auslandseinsatzpräsenzdienst
§ 2. (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden.Paragraph 2, (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden
Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder
bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.
Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.
(3)Absatz 3,Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.
(4)Absatz 4,Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.Die Eignung von Personen nach Absatz 2, zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.