Wehrgesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,
Paragraph 4
01.12.2002
24.07.2006
Absatz eins, 7 und 9 : Verfassungsbestimmung
Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten
Paragraph 4, (1) (Verfassungsbestimmung) Beim Bundesministerium für Landesverteidigung wird eine Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten (Bundesheer-Beschwerdekommission) eingerichtet. Der Beschwerdekommission gehören drei einander nach Absatz 10, in der Amtsführung abwechselnde Vorsitzende sowie sechs weitere Mitglieder an. Die Vorsitzenden werden vom Nationalrat nach Absatz 9, bestellt, die übrigen Mitglieder entsenden die politischen Parteien im Verhältnis ihrer Mandatsstärke im Hauptausschuss des Nationalrates. Die politischen Parteien haben weiters für jedes Mitglied und jeden von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu nominieren. Bei der Berechnung der Zahl der von den politischen Parteien zu bestellenden Mitglieder sind die von ihnen vorgeschlagenen Vorsitzenden zu berücksichtigen. Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat Anspruch, in der Beschwerdekommission vertreten zu sein. Die Funktionsperiode der Beschwerdekommission beträgt sechs Jahre.