Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 22, oder 23 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 22, oder 23 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.