Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Allgemeine Übergangsbestimmungen

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Ein Jahr nach In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 4, (Abfallverzeichnis), mit der die Bezeichnungen neu festgelegt werden, sind diese neuen Bezeichnungen der Abfallarten verbindlich. Die Behörde hat von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen. Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage. In der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 4 und der Verbindlichkeit der neuen Bezeichnungen erteilte Genehmigungen oder Berechtigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten.
  2. Absatz 2,Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des Paragraph 7, Absatz 5, nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die Paragraphen 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des Paragraph 5, Ziffer 7, der Deponieverordnung, einhält.
  3. Absatz 3,Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, zu erstellen.
  4. Absatz 4,Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß Paragraph 36, bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß Paragraph 29, beantragt wird.
  5. Absatz 5,Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. Paragraph 57, Absatz eins, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6,Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß Paragraph 25, beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß Paragraph 24, erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.

Schlagworte

Sammelsystem, Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032889