Absatz eins,Ein Jahr nach In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 4, (Abfallverzeichnis), mit der die Bezeichnungen neu festgelegt werden, sind diese neuen Bezeichnungen der Abfallarten verbindlich. Die Behörde hat von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen. Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage. In der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 4 und der Verbindlichkeit der neuen Bezeichnungen erteilte Genehmigungen oder Berechtigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten.