Absatz eins,Das Expertengremium hat betreffend haushaltsnaher Sammel- und Verwertungssysteme
- Ziffer einsnach jeder Änderung der Tarife,
- Ziffer 2auf Antrag eines Mitgliedes des Beirats gemäß Paragraph 34,, sofern das letzte Gutachten über das zu überprüfende Sammel- und Verwertungssystem vor mehr als 18 Monate erstellt wurde, oder
- Ziffer 3spätestens alle drei Jahre
ein Gutachten zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.