Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
BG
Paragraph 30,
02.11.2002
16.09.2013
AWG 2002
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Im Fall der Mitbenützung eines Sammel- und Verwertungssystems oder eines Systems zur Sammlung von Siedlungsabfällen haben die Betreiber jenes Systems, das mitbenützt wird, einen Anspruch auf Abgeltung der daraus entstehenden Kosten, soweit die durch die Mitbenützung erfassten Abfallmengen zur Erfüllung von Erfassungsquoten erforderlich sind. Der Nachweis der Mitbenützung obliegt dem Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems oder des Systems zur Sammlung von Siedlungsabfällen, der die Kosten geltend machen möchte. Eine Pauschalierung im Einvernehmen mit dem Betreiber, gegen den ein Anspruch auf Abgeltung erhoben wird, ist zulässig.
Sammelsystem
12.04.2021
20002086
NOR40032841