Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21,

Inkrafttretensdatum

02.11.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Registrierungs- und Meldepflichten für Abfallsammler und -behandler

Paragraph 21,

  1. Absatz einsAbfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ihre abfallwirtschaftlichen Stammdaten in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Änderungen der abfallwirtschaftlichen Stammdaten sind unverzüglich vom Abfallsammler und -behandler an das Register zu übermitteln.
  2. Absatz 2Abfallwirtschaftliche Stammdaten sind
    1. Ziffer eins
      Name, Sitz und Identifikationsnummer,
    2. Ziffer 2
      Adressen der Standorte und Identifikationsnummer,
    3. Ziffer 3
      Branchenzuordnung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990,
      S 1, in der Fassung der Verordnung (EWG) 761/93, ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S 1,
    4. Ziffer 4
      Anlagentypen,
    5. Ziffer 5
      Behandlungsverfahren,
    6. Ziffer 6
      Anlagenkapazitäten,
    7. Ziffer 7
      die von den Anlagengenehmigungen umfassten Abfallarten und
    8. Ziffer 8
      Umfang der Berechtigung zur Sammlung und Behandlung.
  3. Absatz 3Gemäß Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und - behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 10. April jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.

Paragraph 17, Absatz 5, ist - mit Ausnahme des Teilsatzes über die Summenbildung

- anzuwenden.

  1. Absatz 4Inhaber einer Deponie haben die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart, und die Restkapazität in Kubikmeter dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres zu melden. Weiters haben die Inhaber der Deponie die Messergebnisse des Mess- und Überwachungsverfahrens (Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2,) der im vorangegangenen Kalenderjahr vorgenommenen Messungen bis spätestens 10. April jeden Jahres der für die Überwachung zuständigen Behörde zu melden. Paragraph 17, Absatz 5, ist mit Ausnahme des vorletzten Satzes anzuwenden.
  2. Absatz 5Abfallsammler und -behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Meldungen gemäß den Absatz 3 und 4 und gemäß den Paragraphen 5, Absatz 4 und 5, 18 Absatz 3 und 4, 21 Absatz eins und 2 und 60 und Artikel 5, Absatz 2 und Absatz 6 und Artikel 8, Absatz 2 und 5 der EG-VerbringungsV in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Die jeweiligen Identifikationsnummern sind zu verwenden.

Schlagworte

Registrierungspflicht, Abfallbehandler, Messverfahren

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40032832