(3)Absatz 3Gemäß § 17 aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und - behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 10. April jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.Gemäß Paragraph 17, aufzeichnungspflichtige Abfallsammler und - behandler haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, über das vorangangene Kalenderjahr eine Aufstellung über die Herkunft der übernommenen Abfallarten, die jeweiligen Mengen und den jeweiligen Verbleib, einschließlich Art und Menge der in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführten Stoffe, vorzunehmen (Jahresabfallbilanz). Von Abfallersterzeugern übernommene Abfälle sind als Summenwert pro Abfallart, gegliedert nach dem jeweiligen Bundesland der Abfallherkunft, auszuweisen. In allen übrigen Fällen hat eine Untergliederung nach dem jeweiligen Übergeber oder Übernehmer der Abfälle zu erfolgen. Die Jahresabfallbilanzen sind bis spätestens 10. April jeden Jahres dem Landeshauptmann zu melden.