Absatz einsUnbeschadet von Paragraph 15, Absatz 3, ist das Ablagern von gefährlichen Abfällen nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für
- Ziffer einsAbfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise in einer Deponie abgelagert wurden, und
- Ziffer 2gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins, festgelegte, stabile, nicht reaktive und nicht auslaugbare gefährliche Abfälle.